Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der M1 Capital GmbH



**§ 1 Geltung der Bedingungen**

 

1.    Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Die Annahme der Ware oder Leistung gilt als Zustimmung zu diesen Bedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, widersprechen wir bereits an dieser Stelle, und sie werden selbst dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht erneut ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die M1 Capital.

 

**§ 2 Angebote und Vertragsabschluss**

 

1. Unsere Angebote bei M1 Capital sind unverbindlich und gelten als freibleibend. Zur Rechtswirksamkeit von Annahmeerklärungen und sämtlichen Bestellungen ist die schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung erforderlich. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei unmittelbarer Lieferung kann die schriftliche Bestätigung alternativ durch die Rechnung erfolgen.

 

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und andere Angaben dienen lediglich als Annäherungswerte und stellen insbesondere keine verbindlichen Zusicherungen von Eigenschaften dar, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet.

 

4. Falls ein Kunde sein Kreditlimit durch eine Bestellung überschreitet, wird M1 Capital von ihrer Lieferverpflichtung befreit.

 

 

**§ 3 Preise**

 

1. Unsere Preise bei M1 Capital sind gemäß den nachfolgenden Bestimmungen unverbindlich. Sofern nicht anders angegeben, sind die in unseren Angeboten genannten Preise ab dem Tag der Abgabe unserer Angebotsunterlagen für einen Tag verbindlich. Maßgebend sind die Preise, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden separat in Rechnung gestellt.

 

2.    Die Preise verstehen sich, sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt, zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtversicherung sowie der jeweils am Tag der Auslieferung geltenden Mehrwertsteuer.

 

 

**§ 4 Liefer- und Leistungszeit**

 

1. Unsere verbindlichen Liefer- und Leistungsfristen werden individuell schriftlich festgelegt. Sofern nicht anders vereinbart, sind diese Fristen unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der pünktlichen Belieferung von M1 Capital durch unsere Lieferanten und Hersteller.

 

2. M1 Capital ist von der Lieferverpflichtung befreit, wenn Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen eintreten, die außerhalb unserer Kontrolle liegen und die Lieferung erheblich beeinträchtigen oder unmöglich machen. Hierzu gehören insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, behördliche Anordnungen, die Nichterteilung von Aus- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streiks, Aussperrungen und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, unabhängig davon, ob diese Ereignisse M1 Capital, unseren Lieferanten oder Unterlieferanten betreffen. In solchen Fällen behält sich M1 Capital das Recht vor, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist zu verschieben oder den Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, ganz oder teilweise aufzulösen. Die Lieferfrist verlängert sich in ähnlicher Weise, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt.

 

3. Sollte die Behinderung länger als einen Monat andauern, hat der Käufer nach angemessener Fristsetzung von mindestens 14 Tagen das Recht, sich ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzuziehen, sofern dieser noch nicht erfüllt ist. Ebenso behält sich M1 Capital das Recht vor, sich in solchen Fällen vom Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzuziehen. In Anwendung von Ziffer 2 verlängert sich die Lieferfrist oder wird M1 Capital von ihrer Verpflichtung befreit, so hat der Käufer keine Ansprüche auf Schadenersatz. M1 Capital kann sich auf die genannten Umstände nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wird.

 

4. Sofern M1 Capital verbindliche Liefer- oder Leistungsfristen nicht einhält und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswerts der betroffenen Lieferungen und Leistungen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit von M1 Capital.

 

5. M1 Capital behält sich das Recht vor, Teillieferungen und Teilleistungen durchzuführen. Bei Lieferverträgen gelten solche Teillieferungen und Teilleistungen als eigenständige Leistungen.

 

 

**§ 5 Annahmeverzug**

 

1. Sollte der Käufer in Verzug geraten und die Annahme der Liefergegenstände verweigern, behalten wir uns das Recht vor, die Liefergegenstände auf seine Kosten und Gefahr einzulagern. Hierbei können wir auf externe Dienstleister wie Speditionen oder Lagerhalter zurückgreifen.

 

2. Während des Annahmeverzugs ist der Käufer verpflichtet, pauschal 1 % des Kaufpreises pro Monat als Entschädigung für die anfallenden Lagerkosten zu zahlen, jedoch höchstens 25,00 EUR pro Monat, ohne weiteren Nachweis. Falls höhere Lagerkosten entstehen, behalten wir uns vor, diese gegen Vorlage entsprechender Belege vom Käufer einzufordern.

 

3. Wenn der Käufer auch nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, behalten wir uns das Recht vor, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei steht es uns frei, als Schadensersatz entweder pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den nachweisbaren effektiven Schaden vom Käufer zu fordern.

 

3.    Der Käufer hat die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

 

**§ 6 Liefermenge**

 

Eventuelle sichtbare Unterschiede in der gelieferten Menge müssen unverzüglich bei Erhalt der Ware gemeldet werden. Unterschiede, die erst nach dem Erhalt der Ware entdeckt werden, müssen innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich sowohl an M1 Capital als auch an den Frachtführer gemeldet werden.

 

**§ 7 Gefahrenübergang**

 

1. Sofern keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Lieferung ab unserer Logistikzentren innerhalb der BRD. Eine eventuelle Kostenübernahme für den Transport durch M1 Capital hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

 

2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die Transportperson übergeben wurde oder das Lager von M1 Capital zwecks Versendung verlassen hat.

 

4.    Falls der Versand aufgrund von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, verzögert wird oder unmöglich wird, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald wir die Versandbereitschaft mitteilen.

 

**§ 8 Gewährleistung**

 

1. M1 Capital garantiert, dass die Produkte frei von Fertigungs- und Materialfehlern sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel 12 Monate gemäß den nachstehenden Bestimmungen.

 

2. Im Falle eines Mangels hat der Käufer M1 Capital zunächst Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben.

 

3. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab dem Lieferdatum. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt werden, Änderungen vorgenommen werden, Teile ausgetauscht werden oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Dies gilt auch, wenn der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung oder Handhabung der Produkte oder auf Fremdeingriffe sowie das Öffnen der Produkte zurückzuführen ist. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Abmessungen oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen.

 

4. Der Käufer muss M1 Capital Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt des Liefergegenstands, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu melden.

 

5. Im Falle der Meldung eines Mangels durch den Käufer muss das defekte Teil oder Gerät nach Beantragung einer RMA-Nummer mit dem entsprechenden Formular (auch erhältlich unter www.m1capital.de) und einer genauen Fehlerbeschreibung einschließlich Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheins, mit dem das Gerät geliefert wurde, an die RMA-Abteilung von M1 Capital zurückgeschickt oder zur Verfügung gestellt werden. Die Geräte müssen auf Kosten des Käufers eintreffen und werden von M1 Capital auf Kosten des Käufers zurückgesendet, es sei denn, die Transportkosten stehen außer Verhältnis zum Auftragswert. Der Käufer ist dafür verantwortlich, vor der Einsendung zur Reparatur sicherzustellen, dass die auf den Geräten befindlichen Daten gesichert sind. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur. M1 Capital haftet nicht für verlorene Daten und daraus resultierende Folgeschäden.

 

6. Wenn die Nachbesserung nach angemessener Frist wiederholt fehlschlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl eine Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

 

7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen auch nicht für Verschleißteile.

 

8. Gewährleistungsansprüche gegen M1 Capital stehen ausschließlich dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht übertragbar.

 

9. Die oben genannten Absätze regeln die Gewährleistung für Produkte abschließend und schließen alle anderen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens M1 Capital vor. In anderen Fällen, wie beispielsweise bei Verbrauchsgüterkäufen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

 

**§ 9 Eigentumsvorbehalt**

 

1. Die von M1 Capital GmbH (im Folgenden "M1 Capital") gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die M1 Capital aus jeglichem Rechtsgrund gegen den Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung oder künftig zustehen, Eigentum von M1 Capital. M1 Capital gewährt dem Käufer auf Verlangen die Freigabe der nachfolgend beschriebenen Sicherheiten, soweit deren Wert die offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

2. Die gelieferte Ware verbleibt im Eigentum von M1 Capital (Vorbehaltsware). Jegliche Be- oder Verarbeitung erfolgt ausschließlich für M1 Capital als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass M1 Capital hierzu verpflichtet ist. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht grundsätzlich ein Miteigentumsanteil von M1 Capital an der neuen Sache. Dieser Miteigentumsanteil wird im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache bei Verarbeitung und im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren bei Verbindung festgelegt. Sollte der Käufer Eigentümer der neuen Sache werden, räumt er M1 Capital bereits jetzt das Miteigentum entsprechend der genannten Verhältnisse ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für M1 Capital. Wenn die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert werden, gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

 

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Jegliche Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind untersagt. Alle Forderungen, die sich aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder aus einem anderen Rechtsgrund (einschließlich Versicherung oder unerlaubter Handlung) ergeben, werden vom Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an M1 Capital abgetreten. M1 Capital ermächtigt den Käufer unwiderruflich, diese abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

 

4. Sollte die Vorbehaltsware von Dritten beansprucht oder gepfändet werden, wird der Käufer unverzüglich auf das Eigentum von M1 Capital hinweisen und M1 Capital umgehend benachrichtigen.

 

5. Im Falle eines Zahlungsverzugs des Käufers oder der schuldhaften Nichterfüllung anderer wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen ist M1 Capital berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware oder deren Pfändung durch M1 Capital stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, das Abzahlungsgesetz findet Anwendung.

 

 

**§ 10 Zahlung**

 

1. Die Rechnungen sind gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zahlbar, sei es per Vorauskasse, Überweisung, Nachnahme-Verrechnungsscheck, Nachnahme-Euroscheck oder bei Abholung, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

 

2. Die Lieferung erfolgt gemäß den auf der Auftragsbestätigung festgelegten Konditionen.

 

3. M1 Capital GmbH (im Folgenden "M1 Capital") behält sich das Recht vor, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf ältere Schulden des Käufers anzurechnen. Falls bereits Kosten und Zinsen angefallen sind, erfolgt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung. Der Käufer wird über diese Reihenfolge informiert.

 

4. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist M1 Capital berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugs Zinsen in Höhe von 5 % über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Die Zinssätze können herabgesetzt werden, wenn der Käufer nachweist, dass niedrigere Zinsen angemessen sind.

 

5. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht erfüllt oder Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers beeinträchtigen, wie etwa Zahlungseinstellungen oder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens. In solchen Fällen behält sich M1 Capital das Recht vor, ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.

 

6. Der Käufer hat kein Recht zur Zurückbehaltung, es sei denn, seine Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

 

**§ 11 Abtretungsverbot**

 

Die Abtretung von Forderungen gegen M1 Capital an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung von M1 Capital vorliegt. Sollte es sich nicht um generell nicht abtretbare Ansprüche gemäß § 8 Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Gewährleistungsansprüche) handeln, wird die Zustimmung zur Abtretung erteilt, wenn der Käufer wesentliche Gründe nachweist, die die Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.

 

 

**§ 12 Haftungsbeschränkung**

 

1. Schadenersatzansprüche aufgrund von Leistungsunmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubten Handlungen sind sowohl gegenüber M1 Capital als auch gegenüber deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Diese Ausschlussklausel gilt nicht im Falle von Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Käufers sowie im Fall von Verzögerungen seitens M1 Capital. In diesen Fällen haftet M1 Capital unabhängig von der Verschuldensfrage. Die Haftung gemäß dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleibt von dieser Regelung unberührt.

 

2. Erstattet wird nur der vorhersehbare Schaden. M1 Capital übernimmt keine Haftung für Datenwiederherstellung, Mängel, die auf fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Käufers zurückzuführen sind, Ausfälle von IT-Systemen, entgangenen Gewinn, entgangene Ersparnisse, mittelbare Schäden oder Folgeschäden.

 

3. Der Käufer ist verpflichtet, durch technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare eigene Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden oder zur Begrenzung des Schadens beizutragen. Hierzu gehört insbesondere die regelmäßige Sicherung von Daten.

 

**§ 13 Urheberrechte**

 

Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer ausschließlich zur einmaligen Wiederveräußerung überlassen. Das bedeutet, dass der Käufer die Software weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen darf. Ein Mehrfachnutzungsrecht erfordert eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.

 

 

**§ 14 Vertraulichkeit**

 

Der Käufer verpflichtet sich, alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit Lieferungen von M1 Capital zugänglich gemacht werden und eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von M1 Capital erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten. Diese Informationen dürfen weder aufgezeichnet noch an Dritte weitergegeben oder in irgendeiner Weise genutzt werden, es sei denn, dies ist zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich.

 

**§ 15 Datenschutz und Datenspeicherung**

 

M1 Capital ist berechtigt, die im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Käufer, unabhängig davon, ob sie vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.

 

**§ 16 Export**

 

Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen und US-amerikanischen Bestimmungen und erfordert behördliche Genehmigungen. Der Export von Waren in Nicht-EU-Länder erfordert die schriftliche Einwilligung von M1 Capital. Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich, sämtliche erforderlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen einzuholen. Es liegt in der Verantwortung des Käufers, sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher eingehalten werden.

 

 

**§ 17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand**

 

Die Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen M1 Capital und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Falls der Käufer ein Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt Berlin als ausschließlicher Gerichtsstand für alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten. M1 Capital behält sich jedoch das Recht vor, den Käufer an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Darüber hinaus ist Berlin der Erfüllungsort und Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.

 

**Widerrufsfolgen**

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Wenn Sie die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren können, müssen Sie uns gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung tragen Sie, wenn Sie zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

 

**Ende der Widerrufsbelehrung**